
Mietpreisbremse: Vormiete und Ausnahmen nach §§ 556d–556g BGB belegen und ablegen
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Gilt in einer Region die Mietpreisbremse, dürfen Vermieter nur bei bestimmten Ausnahmen wie der Vormiete eine höhere Miete verlangen. Diese Ausnahme muss dem neuen Mieter vor Vertragsunterschrift zwingend unaufgefordert in Textform mitgeteilt werden. Wird diese vorvertragliche Auskunftspflicht versäumt und später nachgeholt, greift die Ausnahme erst zwei Jahre nach der Nachholung. Sichern Sie das Informationsschreiben und alle Beweise dauerhaft in der digitalen Mieterakte.
Die Mietpreisbremse deckelt die Miete bei einer Neuvermietung in ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten. Vermieter können jedoch legal eine höhere Miete ansetzen, sofern gesetzliche Ausnahmen wie die Vormiete vorliegen. Um sich auf dieses Recht berufen zu können, schreibt § 556g BGB eine strikte vorvertragliche Auskunftspflicht vor. Sie müssen den künftigen Mieter noch vor der Vertragsunterschrift in Textform über den Ausnahmegrund informieren. Ein Formfehler oder das Vergessen dieser Mitteilung zieht harte finanzielle Konsequenzen nach sich. Um Ihre vertraglichen Mieteinnahmen dauerhaft abzusichern, müssen Sie die Informationspflicht exakt erfüllen und alle Nachweise sicher digital ablegen.
Hinweis: IziRento ist Betriebssoftware, keine Rechtsberatung. Örtliche Mietregeln unterscheiden sich; verbindliche Entscheidungen klärt ein qualifizierter Berater.
Gesetzliche Ausnahmen von der Mietpreisbremse richtig anwenden
Liegt die Immobilie in einem durch Rechtsverordnung bestimmten angespannten Wohnungsmarkt, regelt § 556d BGB die Kappungsgrenze. Die neue Miete darf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Bestimmung wurde bundesweit bis in das Jahr 2029 verlängert. Vermieter sind an diesen Deckel gebunden, es sei denn, sie weisen einen gültigen Sonderfall nach.
Das Gesetz erlaubt eine höhere Miete, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Wurde für die Wohnung bereits vom Vormieter legal eine höhere Miete gezahlt, gewährt § 556e BGB Bestandsschutz. Dieselbe Vorschrift erlaubt Aufschläge, falls in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn bestimmte Modernisierungen durchgeführt wurden. Handelt es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung oder um einen Neubau, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt wurde, greift die Ausnahme nach § 556f BGB.
- Wichtig: Prüfen Sie vor dem Vertragsangebot zwingend, ob Ihre Immobilie in einem offiziell ausgewiesenen angespannten Markt liegt, und stellen Sie die nötigen Beweise zusammen.
- Fehler: Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Mieter die höhere Forderung stillschweigend akzeptiert. Sie müssen den Rechtsanspruch aktiv nachweisen und alle formellen Schritte exakt einhalten.
Vorvertragliche Auskunftspflicht: Fristen und harte Sanktionen
Sobald Sie sich auf eine solche Ausnahme berufen, verlangt § 556g Abs. 1a BGB Ihre aktive Initiative. Die Information muss unaufgefordert und in Textform an den Interessenten gehen – und zwar zwingend vor dessen verbindlicher Vertragserklärung. Ein mündlicher Hinweis während der Besichtigung ist rechtlich wertlos. Übergeben Sie ein separates Dokument oder senden Sie eine speicherbare Nachricht, bevor die Unterschriften unter den Mietvertrag gesetzt werden.
Zwei Jahre Sperrfrist bei verspäteter Auskunft
Übermitteln Sie die Auskunft nicht rechtzeitig in Textform vor Vertragsabschluss, ist die Ausnahme zunächst unwirksam. Reichen Sie die Information erst später nach, tritt die gesetzliche Wirkung laut BGB erst volle zwei Jahre nach der Nachholung ein. Den Anspruch auf die Mietdifferenz für diese Übergangszeit verlieren Sie komplett.
So dokumentieren und speichern Sie die Ausnahmeregelung
Ein fester Prozess verhindert teure Fehler und stellt sicher, dass Sie die unaufgeforderte Informationsübergabe auch Jahre später noch lückenlos beweisen können.
Ablaufplan für die rechtskonforme Auskunft
Regionale Verordnungen überprüfen
Ermitteln Sie in der aktuellen Landes-Rechtsverordnung, ob die Gemeinde der Immobilie als angespannter Markt gilt. Da die Gesetze bis 2029 gelten, ist dieser Check vor jedem Mieterwechsel Pflicht.
Konkreten Ausnahmegrund festlegen
Definieren Sie, ob Sie sich auf die Vormiete, eine kürzliche Modernisierung oder einen Neubau berufen. Legen Sie sofort alle Originalbelege für diese Angaben griffbereit.
Auskunft in Textform verfassen
Erstellen Sie ein eindeutiges Schreiben, das den genauen Ausnahmegrund benennt. Trennen Sie diese Information optisch und strukturell vom Mietvertrag, damit der vorvertragliche Charakter zweifelsfrei erkennbar bleibt.
Schreiben vor der Vertragsunterschrift aushändigen
Der Mieter muss diese Auskunft zwingend erhalten, bevor er den Mietvertrag unterschreibt. Lassen Sie sich den rechtzeitigen Empfang am besten schriftlich bestätigen, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.
Dokumente in der Mieterakte sichern
Archivieren Sie das Informationsschreiben samt Empfangsbestätigung und den zugrunde liegenden Belegen unverzüglich in der digitalen Mieterakte. Die Software fungiert hier als verlässliches Archiv, ersetzt jedoch keine rechtliche Prüfung.
Typische Fragen zur Informations- und Beweispflicht
Mieter haben das Recht, auch lange nach dem Einzug Belege anzufordern, um Ihre Angaben zu prüfen. Für diese Fälle hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass besondere Verjährungsfristen greifen. Fehlen Ihnen als Vermieter plötzlich Unterlagen, sind Sie laut Rechtsprechung zur aktiven Nachforschung verpflichtet, um dem Mieter eine vollständige Antwort geben zu können.
Sichern Sie das vom Mieter gegengezeichnete Auskunftsschreiben und alle primären Beweisstücke, wie den Vertrag des Vormieters, direkt nach Vertragsabschluss dauerhaft in der Mieterakte. Eine konsequent geführte digitale Dokumentation ist Ihr bestes Instrument, um spätere Auskunftsersuchen sicher zu beantworten und Ihre rechtmäßigen Mieteinnahmen zu schützen.
Vermieter müssen vor Vertragsabschluss in Textform über Ausnahmen wie die Vormiete informieren. So sichern und archivieren Sie Belege nach § 556g BGB richtig.
FAQ
Wann verjährt das Auskunftsrecht des Mieters?
Die Verjährung beginnt nach dem BGH-Urteil nicht automatisch nach dem Einzug. Die dreijährige Frist beginnt vielmehr erst, wenn der Mieter die Auskunft oder die Belege tatsächlich erstmals anfordert.
Müssen Vermieter nach verlorenen Belegen suchen?
Ja. Wenn ein Mieter Einsicht in die Beweise der Vormiete verlangt, reicht der Verweis auf unauffindbare Papiere nicht aus. Sie müssen aktiv recherchieren und Ersatzkopien bei der Bank oder der alten Hausverwaltung besorgen, sofern die Dokumente in Ihren Verantwortungsbereich fallen.
Reicht ein Absatz im Mietvertrag für die Auskunftspflicht?
Nein. Die Information muss zwingend unaufgefordert erteilt werden, bevor der Mieter seine Willenserklärung abgibt. Eine bloße Klausel im gemeinsamen Mietvertragsdokument reicht nicht aus und birgt das hohe Risiko, rechtlich als nicht vorvertraglich eingestuft zu werden.
Quellen
- Gesetze im Internet, § 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
- Gesetze im Internet, § 556g BGB - Rechtsfolgen; Auskunftspflicht über die Miete
- Gesetze im Internet, § 556e BGB - Berücksichtigung der Vormiete oder einer vorausgegangenen Modernisierung
- Bundesgerichtshof (BGH), Pressemitteilung zur Verjährung des Auskunftsanspruchs
- MeinMietrecht.de, Verstoß gegen vorvertragliche Informationsobliegenheit nach § 556g Abs. 1a BGB
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